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Anl. 6

Fassungen
28.04.1984 bis 30.06.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 628.04.198430.06.1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 267/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 6

Inkrafttretensdatum

28.04.1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 267/1997

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vergleiche auch Artikel römisch fünf und Artikel römisch sechs, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1984,.

Text

                                                           Anlage 6

                                                         -----------

                      Ausbildungsvorschriften

                    für den Lehrberuf Glasmaler

                             Berufsbild

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          1. Lehrjahr            !           2. Lehrjahr

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     Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge

                             und Geräte

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  Kenntnis der zu verwendenden Werkstoffe und ihrer Eigenschaften

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Grundkenntnisse über die Glas-   !Kenntnis über die Glasmalein-

maleinbrennfarben                !brennfarben, Lüster, Beizen und

                                 !Edelmetallpräparate

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Einteilen, Anzeichnen            !Rändern, Linieren

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               -                 !Anwenden der Maltechniken

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                           Federzeichnen

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             Auslegen mit Email- und Transparentfarben

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               -                 !Lüstern, Beizen, Goldmalerei

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Pinselkontur                     !                -

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               -                 !Schrift, Heraldik

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Schwemmen                        !                -

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               -                 !Entwerfen und Ausführen von

                                 !Blumen- und Tierdekoren

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            Anwenden der Pinseldrucktechnik, Schattieren

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               -                 !Kenntnis der Druck- und Umdruck-

                                 !techniken

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               -                 !Kenntnis der Matt- und Tiefätzung

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                      Kenntnis des Einbrennens

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      Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

       Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

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     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person             2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen           3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen           4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen           5 Lehrlinge

auf je weitere 3 fachlich einschlägig

ausgebildeten Personen                         1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 1 Lehrjahr ersetzt wurde.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Emailfarbe, Blumendekor, Drucktechnik, Mattätzung

Gesetzesnummer

10006525

Dokumentnummer

NOR12073918

Alte Dokumentnummer

N51984154110