Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 533/1976 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 144/2013Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 7Anlage 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
vgl. auch Art. V der V BGBl. Nr. 305/1981.vergleiche auch Artikel römisch fünf, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1981,.
Text
Anlage 7
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Großmaschinsticker |
Berufsbild
1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe |
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten |
- | Lesen der Auftragsnota |
- | Kenntnis über das Lesen von Musterzeichnungen |
- | Kenntnis über die Funktionen der Punchkarte |
- | Lesen und Abändern der Punchkarte |
- | Einrichten der Stickmaschine unter Berücksichtigung der Stoffart (Stickbodens), des Stickmaterials und der herzustellenden Stickerei |
- | Feineinstellen der Maschine |
Auf- und Abspannen des Stoffes | - |
Nachwellen des Stoffes | - |
Kenntnis über seitliches Nachnehmen des Stoffes | - |
- | Einlaufenlassen der Musterschablone (Punchkarte) |
Einfädeln, Regulieren und Einsetzen der Schiffchen, auch bei laufender Maschine | - |
Einfädeln der Nadeln auch bei laufender Maschine | - |
- | Auswechseln und Regulieren des Bohrapparates, Nadelziehen |
Kontrollieren des Stickvorganges |
Beheben aufgetretener Fehler (Beseitigen von Fadenbrüchen bei Vorder- und Hintermaterial und von Nadelbrüchen) | - |
- | Kenntnis über das Beheben von Fehlschaltungen des Stickautomaten |
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) |
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit |
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,)
Schlagworte
Werkstoff, Aufspannen, Vordermaterial
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2013
Dokumentnummer
NOR40064626