Rechtstracker.at

Anl. 7

Fassungen
01.04.2005 bis 31.05.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 701.04.200531.05.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 144/2013
Anl. 701.07.198131.03.2005 BGBl. Nr. 305/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7

Inkrafttretensdatum

01.04.2005

Außerkrafttretensdatum

31.05.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 144/2013

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vergleiche auch Artikel römisch fünf, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1981,.

Text

Anlage 7

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Großmaschinsticker

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten

-

Lesen der Auftragsnota

-

Kenntnis über das Lesen von Musterzeichnungen

-

Kenntnis über die Funktionen der Punchkarte

-

Lesen und Abändern der Punchkarte

-

Einrichten der Stickmaschine unter Berücksichtigung der Stoffart (Stickbodens), des Stickmaterials und der herzustellenden Stickerei

-

Feineinstellen der Maschine

Auf- und Abspannen des Stoffes

-

Nachwellen des Stoffes

-

Kenntnis über seitliches Nachnehmen des Stoffes

-

-

Einlaufenlassen der Musterschablone (Punchkarte)

Einfädeln, Regulieren und Einsetzen der Schiffchen, auch bei laufender Maschine

-

Einfädeln der Nadeln auch bei laufender Maschine

-

-

Auswechseln und Regulieren des Bohrapparates, Nadelziehen

Kontrollieren des Stickvorganges

Beheben aufgetretener Fehler (Beseitigen von Fadenbrüchen bei Vorder- und Hintermaterial und von Nadelbrüchen)

-

-

Kenntnis über das Beheben von Fehlschaltungen des Stickautomaten

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,)

Schlagworte

Werkstoff, Aufspannen, Vordermaterial

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2013

Gesetzesnummer

10006525

Dokumentnummer

NOR40064626