Rechtstracker.at

Anl. 8

Fassungen
01.04.2005 bis 31.07.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 801.04.200531.07.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2010
Anl. 807.02.198131.03.2005 BGBl. Nr. 37/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 533 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 8

Inkrafttretensdatum

01.04.2005

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2010

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vergleiche auch Artikel römisch elf, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1981,.

Text

Anlage 8

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Hutmacher

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

Appretieren

Plattieren und Arbeiten auf der Kopfausstoßmaschine

-

Trockenkammerbedienung

Einschneiden, Bürsten

-

Vorreiben

Reiben

-

Schmieren und Abbrennen

Schwenken (Dunsten)

-

-

Steppen

Bügeln

Bügeln und Fassonieren, Ranfteln und Bridebügeln

-

Abschneiden und Ausschneiden

Umlegen und Rasteln

-

Kopfpressen und Randpressen

-

-

Reparieren

-

Bijonnieren, Fuchsen

Reinigen

-

Stocklackieren

-

Stifteln des Peddigrohres und der Formbänder

-

-

Staffieren, Einfassen, Einledern

Kenntnis der modischen Formen

-

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,)

Schlagworte

Werkstoff, Verarbeitungsmöglichkeit, Rohstoff

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2010

Gesetzesnummer

10006525

Dokumentnummer

NOR40064627