Rechtstracker.at

Anl. 9

Fassungen
01.04.2005 bis 31.07.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 901.04.200531.07.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2010
Anl. 901.05.198331.03.2005 BGBl. Nr. 253/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 533 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 9

Inkrafttretensdatum

01.04.2005

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2010

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vergleiche auch Artikel römisch sieben und Artikel römisch acht, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1983,.

Text

Anlage 9

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Kappenmacher

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten

Kenntnis der Stoffarten und deren Verwendungsmöglichkeiten

Aufzeichnen von Schablonen

Zuschneiden von Hand

-

Zuschneiden mit Maschine

Nähen des zugeschnittenen Materials auf Flachnähmaschinen

Drahten

Ösen

Ösen mit Maschine

Bügeln

Handnähen und Adjustieren der Kappen

-

Auswählen und Beurteilen des zu verarbeitenden Materials

-

Berechnen des Materialbedarfes

-

Nähen auf Spezialmaschinen

-

Kenntnis der Lagerung und Verpackung des verarbeiteten Materials

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,)

Schlagworte

Rohstoff, Bearbeitungsmöglichkeit

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2010

Gesetzesnummer

10006525

Dokumentnummer

NOR40064628