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Art. 11 (ÜR)

Fassungen
ab 07.02.1981 — BGBl. Nr. 37/1981
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 (ÜR) heute07.02.1981 BGBl. Nr. 37/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1981,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

07.02.1981BGBl. Nr. 37/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch elf

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1981,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1976,)

Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch zehn Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1981, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Anmerkung

Art. X der Sammelnovelle BGBl. Nr. 37/1981 ändert die Bestimmungen
über das Berufsbild Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger in der
Anlage 5, die Bestimmungen über das Berufsbild Hutmacher in der
Anlage 8, die Bestimmungen über das Berufsbild Modist in der Anlage
11 und die Bestimmungen über das Berufsbild Sattler und Riemer in
der Anlage 13 zu V BGBl. Nr. 533/1976. Weiters werden Bestimmungen
über das Berufsbild Posamentierer sowie Verhältniszahlen in der
Anlage 15 angefügt.

Schlagworte

Modisten

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2015

Gesetzesnummer

10006525

Dokumentnummer

NOR12161888

Alte Dokumentnummer

N51981154200