Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 37/1981Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
50/04 Berufsausbildung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel XIArtikel römisch elf
(Anm.: aus BGBl. Nr. 37/1981, zu BGBl. Nr. 533/1976)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1981,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1976,)
Die Bestimmungen der Artikel I bis X (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 37/1981 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch zehn Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1981, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Anmerkung
Art. X der Sammelnovelle BGBl. Nr. 37/1981 ändert die Bestimmungen
über das Berufsbild Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger in der
Anlage 5, die Bestimmungen über das Berufsbild Hutmacher in der
Anlage 8, die Bestimmungen über das Berufsbild Modist in der Anlage
11 und die Bestimmungen über das Berufsbild Sattler und Riemer in
der Anlage 13 zu V BGBl. Nr. 533/1976. Weiters werden Bestimmungen
über das Berufsbild Posamentierer sowie Verhältniszahlen in der
Anlage 15 angefügt.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2015
Dokumentnummer
NOR12161888
Alte Dokumentnummer
N51981154200