Das RIS führt für diesen Tag 3 Dokumente zu Art. 5 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1981Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
(Anm.: aus BGBl. Nr. 305/1981, zu BGBl. Nr. 533/1976)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1981,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1976,)
Die Bestimmungen der Artikel I bis IV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 305/1981 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch vier Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1981, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Anmerkung
Art. IV der Sammelnovelle BGBl. Nr. 305/1981 ändert die Bestimmungen
über das Berufsbild Großmaschinsticker in der Anlage 7 und die
Bestimmungen über das Berufsbild Wirkwarenerzeuger in der Anlage 14
zu V BGBl. Nr. 533/1976.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2015
Dokumentnummer
NOR12161887
Alte Dokumentnummer
N51981154080
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 578/1982Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
(Anm.: aus BGBl. Nr. 578/1982, zu BGBl. Nr. 533/1976)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1982,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1976,)
(Anm.: Inkrafttretensdatum der V BGBl. Nr. 578/1982)Anmerkung, Inkrafttretensdatum der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1982,) Die Bestimmungen der Artikel I bis III (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 578/1982 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Jänner 1982 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 31. Dezember 1982 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch drei Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1982, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Jänner 1982 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 31. Dezember 1982 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.
Anmerkung
Art. III der Sammelnovelle BGBl. Nr. 578/1982 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Glasgraveur in der Anlage 4 zu V BGBl. Nr. 533/1976.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025
Dokumentnummer
NOR12161898
Alte Dokumentnummer
N51982154090
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1984Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
(Anm.: aus BGBl. Nr. 161/1984, zu BGBl. Nr. 533/1976)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1984,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1976,)
Die Bestimmungen der Artikel I bis IV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 161/1984 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind, soweit sie das Berufsbild betreffen, auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch vier Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1984, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind, soweit sie das Berufsbild betreffen, auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Anmerkung
Art. III der Sammelnovelle BGBl. Nr. 161/1984 ändert die Bestimmungen
über das Berufsbild Emailleur in der Anlage 3 und die Bestimmungen
über das Berufsbild Glasmaler in der Anlage 6 zu V BGBl. Nr.
533/1976.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2015
Dokumentnummer
NOR40091824