Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.1978 bis 17.06.2004 — BGBl. Nr. 514/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.197817.06.2004 BGBl. Nr. 514/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 252/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lagerung pyrotechnischer Gegenstände

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 514/1977

Außerkrafttretensdatum

17.06.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 252/2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Paragraph eins, (1) Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des Paragraph 82, Absatz eins, zweiter Satz GewO 1973 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 282, gelagert werden, mit Ausnahme von gewerblichen Betriebsanlagen, die der Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände dienen, sowie nach Maßgabe des Paragraph 2, auch für nicht genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen, in denen pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 1974 gelagert werden.

  1. Absatz 2,Eine Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt auch vor, wenn pyrotechnische Gegenstände kurzzeitig vorrätig gehalten, zur Schau gestellt oder zum Verkauf bereitgehalten werden.
  2. Absatz 3,Mehrere Lagerungen pyrotechnischer Gegenstände innerhalb einer Betriebsanlage gelten, gleichgültig, ob die Räume, in denen diese Gegenstände gelagert werden, miteinander in räumlicher Verbindung stehen oder nicht, als eine einheitliche Lagerung, wenn die Räume nicht brandbeständig (Absatz 4,) voneinander getrennt sind. Der Berechnung der Lagermenge einer solchen gemeinsamen Lagerung ist die Summe der Lagermengen aller Teillagerungen zugrunde zu legen.
  3. Absatz 4,Ein Bauteil, der einer Brandeinwirkung für eine bestimmte Zeitdauer Widerstand leisten kann, ist im Sinne dieser Verordnung
    1. Ziffer eins
      brandhemmend bei einer Brandwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten,
    2. Ziffer 2
      hochbrandhemmend bei einer Brandwiderstandsdauer von mindestens 60 Minuten,
    3. Ziffer 3
      brandbeständig bei einer Brandwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten.
  4. Absatz 5,Gewichtsangaben in dieser Verordnung sind als Angaben über das Bruttogewicht zu verstehen. Bruttogewicht im Sinne dieser Verordnung ist das Gewicht der pyrotechnischen Gegenstände samt dem Gewicht der Ursprungsverpackung.

Schlagworte

Altanlagen, Verpackung

Gesetzesnummer

10006534

Dokumentnummer

NOR12071450

Alte Dokumentnummer

N5197710479S