Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.1978 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 610/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.197831.12.1996 BGBl. Nr. 610/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste"

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 610/1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Geldvoranschlag, Wirtschaftsvoranschlag und

Betriebsvoranschlag

Paragraph 10, (1) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr hinsichtlich der Österreichischen Bundesforste einen Geldvoranschlag einschließlich des Dienstpostenplanes sowie des Systemisierungsplanes der Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge des Bundes und des Systemierungsplanes Anmerkung, Richtig: Systemisierungsplanes) der Datenverarbeitungsanlagen des Bundes sowie einen Wirtschaftsvoranschlag aufzustellen. Der Geldvoranschlag hat die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des folgenden Geschäftsjahres zu enthalten. Der Wirtschaftsvoranschlag hat die voraussichtlichen Aufwendungen und Erträge des folgenden Geschäftsjahres zu enthalten. Die Voranschläge sind vom Vorstand dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft so rechtzeitig vorzulegen, daß nach Genehmigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Litera c, ihre Einbeziehung in den Bundesvoranschlagsentwurf gewährleistet ist.

  1. Absatz 2,Der Vorstand hat außerdem für jedes Geschäftsjahr einen Betriebsvoranschlag aufzustellen. Dieser hat zumindest eine Vorschau auf die Erträge und Aufwendungen sowie eine Übersicht über Abweichungen von der Produktions- und Nutzungsplanung der Forsteinrichtung im laufenden Geschäftsjahr zu enthalten. Dieser Betriebsvoranschlag ist vom Vorstand bis 30. April jeden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. Der Betriebsvoranschlag ist den Zwecken der Betriebsführung entsprechend zu gliedern.
  2. Absatz 3,Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Schlagworte

Luftfahrzeug, Produktionsplan, Kraftfahrzeug

Gesetzesnummer

10006543

Dokumentnummer

NOR12071774

Alte Dokumentnummer

N5197727450L