Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste"
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 610/1977 aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Geldvoranschlag, Wirtschaftsvoranschlag und
Betriebsvoranschlag
§ 10. (1) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr hinsichtlich der Österreichischen Bundesforste einen Geldvoranschlag einschließlich des Dienstpostenplanes sowie des Systemisierungsplanes der Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge des Bundes und des Systemierungsplanes (Anm.: Richtig: Systemisierungsplanes) der Datenverarbeitungsanlagen des Bundes sowie einen Wirtschaftsvoranschlag aufzustellen. Der Geldvoranschlag hat die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des folgenden Geschäftsjahres zu enthalten. Der Wirtschaftsvoranschlag hat die voraussichtlichen Aufwendungen und Erträge des folgenden Geschäftsjahres zu enthalten. Die Voranschläge sind vom Vorstand dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft so rechtzeitig vorzulegen, daß nach Genehmigung gemäß § 8 Abs. 2 lit. c ihre Einbeziehung in den Bundesvoranschlagsentwurf gewährleistet ist.Paragraph 10, (1) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr hinsichtlich der Österreichischen Bundesforste einen Geldvoranschlag einschließlich des Dienstpostenplanes sowie des Systemisierungsplanes der Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge des Bundes und des Systemierungsplanes Anmerkung, Richtig: Systemisierungsplanes) der Datenverarbeitungsanlagen des Bundes sowie einen Wirtschaftsvoranschlag aufzustellen. Der Geldvoranschlag hat die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des folgenden Geschäftsjahres zu enthalten. Der Wirtschaftsvoranschlag hat die voraussichtlichen Aufwendungen und Erträge des folgenden Geschäftsjahres zu enthalten. Die Voranschläge sind vom Vorstand dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft so rechtzeitig vorzulegen, daß nach Genehmigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Litera c, ihre Einbeziehung in den Bundesvoranschlagsentwurf gewährleistet ist.
(2)Absatz 2,Der Vorstand hat außerdem für jedes Geschäftsjahr einen Betriebsvoranschlag aufzustellen. Dieser hat zumindest eine Vorschau auf die Erträge und Aufwendungen sowie eine Übersicht über Abweichungen von der Produktions- und Nutzungsplanung der Forsteinrichtung im laufenden Geschäftsjahr zu enthalten. Dieser Betriebsvoranschlag ist vom Vorstand bis 30. April jeden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. Der Betriebsvoranschlag ist den Zwecken der Betriebsführung entsprechend zu gliedern.
(3)Absatz 3,Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Schlagworte
Luftfahrzeug, Produktionsplan, Kraftfahrzeug
Dokumentnummer
NOR12071774
Alte Dokumentnummer
N5197727450L