Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste"
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 610/1977 aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Jahresrechnung
§ 11. (1) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres den Rechnungsabschluß der für Rechnung des Geldvoranschlages vollzogenen Einnahmen und Ausgaben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft so rechtzeitig vorzulegen, daß seine rechtzeitige Weiterleitung an den Rechnungshof und Einbeziehung in den Bundesrechnungsabschluß gewährleistet werden kann.Paragraph 11, (1) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres den Rechnungsabschluß der für Rechnung des Geldvoranschlages vollzogenen Einnahmen und Ausgaben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft so rechtzeitig vorzulegen, daß seine rechtzeitige Weiterleitung an den Rechnungshof und Einbeziehung in den Bundesrechnungsabschluß gewährleistet werden kann.
(2)Absatz 2,Der Vorstand hat überdies bis 30. April des folgenden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den Jahresabschluß (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) vorzulegen; dem Jahresabschluß ist eine Übersicht über Abweichungen von der Produktions- und Nutzungsplanung der Forsteinrichtung anzuschließen. Der Jahresabschluß darf nicht vor Beginn der Beratungen im Nationalrat über den Bundesrechnungsabschluß des Jahres, auf den sich der Jahresabschluß bezieht, veröffentlicht werden.
Schlagworte
Gewinnrechnung, Produktionsplanung
Dokumentnummer
NOR12071775
Alte Dokumentnummer
N5197727451L