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§ 11

Fassungen
01.01.1978 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 610/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.197831.12.1996 BGBl. Nr. 610/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste"

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 610/1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Jahresrechnung

Paragraph 11, (1) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres den Rechnungsabschluß der für Rechnung des Geldvoranschlages vollzogenen Einnahmen und Ausgaben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft so rechtzeitig vorzulegen, daß seine rechtzeitige Weiterleitung an den Rechnungshof und Einbeziehung in den Bundesrechnungsabschluß gewährleistet werden kann.

  1. Absatz 2,Der Vorstand hat überdies bis 30. April des folgenden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den Jahresabschluß (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) vorzulegen; dem Jahresabschluß ist eine Übersicht über Abweichungen von der Produktions- und Nutzungsplanung der Forsteinrichtung anzuschließen. Der Jahresabschluß darf nicht vor Beginn der Beratungen im Nationalrat über den Bundesrechnungsabschluß des Jahres, auf den sich der Jahresabschluß bezieht, veröffentlicht werden.

Schlagworte

Gewinnrechnung, Produktionsplanung

Gesetzesnummer

10006543

Dokumentnummer

NOR12071775

Alte Dokumentnummer

N5197727451L