Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste"
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 610/1977 aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Richtlinien für das Rechnungswesen
§ 12. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nähere Richtlinien für die Aufstellung des Wirtschaftsvoranschlages und des Geldvoranschlages und deren Darstellung im Bundesvoranschlagsentwurf sowie für die Organisation des Rechnungswesens und die Abwicklung des Kassen- und Zahlungsdienstes und die Aufstellung der Jahresrechnung erlassen. Inwieweit hiebei der Rechnungshof mitzuwirken hat, richtet sich nach den Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes, BGBl. Nr. 144/1948, in der Fassung BGBl. Nr. 299/1958 und 179/1959.Paragraph 12, (1) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nähere Richtlinien für die Aufstellung des Wirtschaftsvoranschlages und des Geldvoranschlages und deren Darstellung im Bundesvoranschlagsentwurf sowie für die Organisation des Rechnungswesens und die Abwicklung des Kassen- und Zahlungsdienstes und die Aufstellung der Jahresrechnung erlassen. Inwieweit hiebei der Rechnungshof mitzuwirken hat, richtet sich nach den Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1958, und 179 aus 1959,.
(2)Absatz 2,Dabei ist auf die Erfordernisse, die sich aus der Aufgabenstellung der Österreichischen Bundesforste, ihrer Betriebsstruktur und ihrer Beteiligung an den Absatzmärkten ergeben, Bedacht zu nehmen.
Dokumentnummer
NOR12071776
Alte Dokumentnummer
N5197727452L