Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste"
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 610/1977 aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Investitionsfinanzierung
§ 13. Über die Durchführung der mehrjährigen Investitionspläne der Österreichischen Bundesforste hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Dieser hat dabei die auf Grund der mittel- und langfristigen Haushalts- und Kreditpolitik des Bundes gegebenen Finanzierungsmöglichkeiten zu beachten. Paragraph 13, Über die Durchführung der mehrjährigen Investitionspläne der Österreichischen Bundesforste hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Dieser hat dabei die auf Grund der mittel- und langfristigen Haushalts- und Kreditpolitik des Bundes gegebenen Finanzierungsmöglichkeiten zu beachten.
Schlagworte
Haushaltspolitik
Dokumentnummer
NOR12071777
Alte Dokumentnummer
N5197727453L