Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste"
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 610/1977 aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Inkrafttretensdatum
01.01.1981
Außerkrafttretensdatum
31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Übergangsbestimmungen
§ 14. (1) Mitglieder des Vorstandes sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes provisorisch der Generaldirektor und die Direktoren, die auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1925 zuletzt bestellt worden sind. Die definitive Bestellung des Vorstandes auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hat innerhalb eines halben Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfolgen. Sofern ein provisorisches Vorstandsmitglied sich bei der Ausschreibung nach dem Ausschreibungsgesetz, BGBl. Nr. 700/1974, nicht bewirbt oder nicht definitiv bestellt wird, gilt es mit dem Zeitpunkt der definitiven Bestellung des Vorstandes als abberufen im Sinne des § 9 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1925, so daß die in den bestehenden Dienstverträgen für diesen Fall vorgesehenen Wirkungen eintreten.Paragraph 14, (1) Mitglieder des Vorstandes sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes provisorisch der Generaldirektor und die Direktoren, die auf Grund des Paragraph 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1925, zuletzt bestellt worden sind. Die definitive Bestellung des Vorstandes auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hat innerhalb eines halben Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfolgen. Sofern ein provisorisches Vorstandsmitglied sich bei der Ausschreibung nach dem Ausschreibungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1974,, nicht bewirbt oder nicht definitiv bestellt wird, gilt es mit dem Zeitpunkt der definitiven Bestellung des Vorstandes als abberufen im Sinne des Paragraph 9, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1925,, so daß die in den bestehenden Dienstverträgen für diesen Fall vorgesehenen Wirkungen eintreten.
(2)Absatz 2,Die auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestehenden Dienstverhältnisse zu den Österreichischen Bundesforsten bleiben unberührt.
(3)Absatz 3,Die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung des Vorstandes (§ 5 Abs. 8) und die Geschäftsordnung des Wirtschaftsrates (§ 6 Abs. 6) sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Bis zur Erlassung der Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung werden die von der Generaldirektion des durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 282/1925 gebildeten Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste'' erlassenen Anordnungen betreffend die Geschäftsordnung, die Geschäftseinteilung und alle sonstigen Verfügungen und Richtlinien, soweit sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehen, nicht berührt; für die Änderung von diese Geschäftsordnung oder diese Geschäftseinteilung betreffenden Bestimmungen gilt § 8 Abs. 2 lit. a sinngemäß.Die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung des Vorstandes (Paragraph 5, Absatz 8,) und die Geschäftsordnung des Wirtschaftsrates (Paragraph 6, Absatz 6,) sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Bis zur Erlassung der Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung werden die von der Generaldirektion des durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1925, gebildeten Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste'' erlassenen Anordnungen betreffend die Geschäftsordnung, die Geschäftseinteilung und alle sonstigen Verfügungen und Richtlinien, soweit sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehen, nicht berührt; für die Änderung von diese Geschäftsordnung oder diese Geschäftseinteilung betreffenden Bestimmungen gilt Paragraph 8, Absatz 2, Litera a, sinngemäß. (4)Absatz 4,Die im § 1 Abs. 2 genannten Sachen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zwar vom Bund, aber nicht von den Österreichischen Bundesforsten verwaltet werden, sind von der Bundesregierung binnen fünf Jahren mit Verordnung in die Verwaltung der Österreichischen Bundesforste zu übertragen. In der Verordnung sind die einzelnen Sachen genau zu bezeichnen. Nach dem Inkrafttreten der Verordnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Ersichtlichmachung, daß die Verwaltung der betreffenden Sachen den Österreichischen Bundesforsten obliegt, im Grundbuch zu veranlassen.Die im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Sachen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zwar vom Bund, aber nicht von den Österreichischen Bundesforsten verwaltet werden, sind von der Bundesregierung binnen fünf Jahren mit Verordnung in die Verwaltung der Österreichischen Bundesforste zu übertragen. In der Verordnung sind die einzelnen Sachen genau zu bezeichnen. Nach dem Inkrafttreten der Verordnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Ersichtlichmachung, daß die Verwaltung der betreffenden Sachen den Österreichischen Bundesforsten obliegt, im Grundbuch zu veranlassen.
Dokumentnummer
NOR12071778
Alte Dokumentnummer
N5197727454L