Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste"
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 610/1977 aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Vollziehungsklausel
§ 16. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in den Abs. 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.Paragraph 16, (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in den Absatz 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.
(2)Absatz 2,Die Vollziehung des § 4 Abs. 3 und 7 und des § 14 Abs. 1 und 4 erster und zweiter Satz obliegt der Bundesregierung.Die Vollziehung des Paragraph 4, Absatz 3 und 7 und des Paragraph 14, Absatz eins und 4 erster und zweiter Satz obliegt der Bundesregierung.
(3)Absatz 3,Die Vollziehung des § 3 Abs. 1 lit. c zweiter Satz und des § 13 obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.Die Vollziehung des Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, zweiter Satz und des Paragraph 13, obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
(4)Absatz 4,Die Vollziehung des § 6 Abs. 1 obliegt insoweit dem Bundesminister für Finanzen, als es sich um die Entsendung eines Beamten in den Wirtschaftsrat handelt.Die Vollziehung des Paragraph 6, Absatz eins, obliegt insoweit dem Bundesminister für Finanzen, als es sich um die Entsendung eines Beamten in den Wirtschaftsrat handelt.
(5)Absatz 5,Die Vollziehung des § 12 obliegt dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.Die Vollziehung des Paragraph 12, obliegt dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
Dokumentnummer
NOR12071781
Alte Dokumentnummer
N5197727457L