Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
31.12.1996 bis 31.12.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 231.12.199631.12.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996
§ 201.01.199330.12.1996 BGBl. Nr. 870/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste"

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Aufgaben

Paragraph 2, (1) Den Österreichischen Bundesforsten obliegen im Rahmen der forstrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen vor allem die Erzielung eines bestmöglichen betriebswirtschaftlichen Erfolges bei der Produktion und der Verwertung des Rohstoffes Holz und der forstlichen Nebenprodukte, allenfalls deren Weiterverarbeitung, sowie die bestmögliche Verwaltung des Betriebsvermögens.

  1. Absatz 2,Bei Erfüllung der im Absatz eins, bezeichneten Aufgaben haben die Österreichischen Bundesforste insbesondere auf folgende weitere Zielsetzungen Bedacht zu nehmen:
    1. Litera a
      der Waldboden ist nachhaltig zu bewirtschaften; seine Produktionskraft ist zu erhalten und nach Möglichkeit zu verbessern;
    2. Litera b
      die Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkungen des Waldes sind bestmöglich zu sichern und weiterzuentwickeln;
    3. Litera c
      die Trink- und Nutzwasserreserven sind - wenn daran ein öffentliches Interesse zu erwarten ist - zu erhalten;
    4. Litera d
      die Interessen der Landwirtschaft, insbesondere der bergbäuerlichen Betriebe, sowie sonstige öffentliche Interessen sind zu berücksichtigen;
    5. Litera e
      Flächen außerhalb des Waldes, die für Erholungszwecke im besonderen Maße geeignet sind, wie Seeufer, sind vor allem diesen Zwecken zugänglich zu machen;
    6. Litera f
      an der Gestaltung von Naturparks ist mitzuwirken;
    7. Litera g
      die Betriebsstruktur ist nach Möglichkeit zu verbessern.
  2. Absatz 3,Die Österreichischen Bundesforste haben bei der Wildbewirtschaftung nach Maßgabe des ökologischen Gleichgewichtes besonders auf die Bestimmungen der Absatz eins und 2 Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 4,Zur Erfüllung der in Absatz eins und 2 genannten Aufgaben ist der Besitzstand zu erhalten. Bei der Veräußerung von Grundstücken ist der Erlös zur Verbesserung der Betriebsstruktur zweckgebunden zu verwenden. Diese Zweckbindung gilt nicht hinsichtlich des in der bestehenden Rücklage befindlichen Teilbetrages von 50 Millionen Schilling.

Anmerkung

In dieser Fassung wurde die Novellierungsanordnung Art. III,
BGBl. Nr. 793/1996, berücksichtigt.

Schlagworte

Trinkwasserreserven, Schutzwirkung, Wohlfahrtswirkung

Gesetzesnummer

10006543

Dokumentnummer

NOR12088395

Alte Dokumentnummer

N5199660523J