Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1978 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 610/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.197831.12.1996 BGBl. Nr. 610/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste"

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 610/1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Vorstand

Paragraph 4, (1) Zur Leitung der Österreichischen Bundesforste ist der Vorstand berufen. Er ist an die Weisungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gebunden.

  1. Absatz 2,Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Generaldirektor), dem Vorsitzenden-Stellvertreter (Generaldirektor-Stellvertreter) und einem weiteren Mitglied (Vorstandsdirektor).
  2. Absatz 3,Die Mitglieder des Vorstandes sind von der Bundesregierung auf höchstens fünf Jahre durch Dienstvertrag zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
  3. Absatz 4,Es dürfen nur Personen bestellt werden, die
    1. Litera a
      österreichische Staatsbürger sind und
    2. Litera b
      auf Grund ihrer Vorbildung und bisherigen Tätigkeit zur Ausübung dieser Funktion befähigt erscheinen.
  4. Absatz 5,Die Mitglieder des Vorstandes müssen hauptberuflich für die Österreichischen Bundesforste tätig sein.
  5. Absatz 6,Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Wirtschaftsrates (Paragraph 6,) dürfen im Vorstand nicht tätig sein.
  6. Absatz 7,Die Bundesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Der Widerruf ist endgültig. Dienstrechtliche Ansprüche werden hiedurch nicht berührt.

Gesetzesnummer

10006543

Dokumentnummer

NOR12071768

Alte Dokumentnummer

N5197727444L