Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste"
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 610/1977 aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Vorstand
§ 4. (1) Zur Leitung der Österreichischen Bundesforste ist der Vorstand berufen. Er ist an die Weisungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gebunden.Paragraph 4, (1) Zur Leitung der Österreichischen Bundesforste ist der Vorstand berufen. Er ist an die Weisungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gebunden.
(2)Absatz 2,Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Generaldirektor), dem Vorsitzenden-Stellvertreter (Generaldirektor-Stellvertreter) und einem weiteren Mitglied (Vorstandsdirektor).
(3)Absatz 3,Die Mitglieder des Vorstandes sind von der Bundesregierung auf höchstens fünf Jahre durch Dienstvertrag zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(4)Absatz 4,Es dürfen nur Personen bestellt werden, die
österreichische Staatsbürger sind und
auf Grund ihrer Vorbildung und bisherigen Tätigkeit zur Ausübung dieser Funktion befähigt erscheinen.
(5)Absatz 5,Die Mitglieder des Vorstandes müssen hauptberuflich für die Österreichischen Bundesforste tätig sein.
(6)Absatz 6,Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Wirtschaftsrates (§ 6) dürfen im Vorstand nicht tätig sein.Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Wirtschaftsrates (Paragraph 6,) dürfen im Vorstand nicht tätig sein.
(7)Absatz 7,Die Bundesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Der Widerruf ist endgültig. Dienstrechtliche Ansprüche werden hiedurch nicht berührt.
Dokumentnummer
NOR12071768
Alte Dokumentnummer
N5197727444L