Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1978 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 610/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.197831.12.1996 BGBl. Nr. 610/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste"

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 610/1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Rechte und Pflichten des Vorstandes

Paragraph 5, (1) Der Vorstand ist - unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 8, - zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen ermächtigt, die die Erfüllung der Aufgaben der Österreichischen Bundesforste mit sich bringt. Die Mitglieder des Vorstandes haben die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden.

  1. Absatz 2,Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn nicht mehr als ein Mitglied fehlt. Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im Umlaufweg dürfen Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn ein Aufschub Interessen des Unternehmens gefährden würde und der Vorstand nicht rechtzeitig zusammentreten kann; solche Beschlüsse bedürfen der Stimmeneinhelligkeit.
  2. Absatz 3,Über die Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften aufzunehmen, die von den bei der Beschlußfassung anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterfertigen sind.
  3. Absatz 4,Der Vorstand hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vierteljährlich, ferner bei wichtigem Anlaß, über die Lage der Österreichischen Bundesforste zu berichten. Der Vorstand hat weiters dem Wirtschaftsrat (Paragraph 6,) über den Gang der Geschäfte und die Lage der Österreichischen Bundesforste zweimal jährlich schriftlich, darüber hinaus bei wichtigem Anlaß auch mündlich zu berichten. Er hat weiters rechtzeitig bekannt zu geben, welche der in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Maßnahmen beabsichtigt sind.
  4. Absatz 5,Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Wirtschaftsrates teilzunehmen. Sie sind dazu verpflichtet, wenn es der Wirtschaftsrat verlangt.
  5. Absatz 6,Die Österreichischen Bundesforste werden durch jedes einzelne Mitglied des Vorstandes außergerichtlich und - unbeschadet der Vertretungsbefugnis der Finanzprokuratur - gerichtlich vertreten. Die Vertretungsbefugnis erstreckt sich auf alle Arten von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die die Verwaltung und der Betrieb der Österreichischen Bundesforste mit sich bringen.
  6. Absatz 7,Die Zeichnung erfolgt in der Weise, daß die Zeichnenden zur Bezeichnung der Dienststelle der Österreichischen Bundesforste nach Anbringen des Dienstsiegels ihre Namensunterschrift hinzufügen.
  7. Absatz 8,Der Vorstand hat zur Regelung seiner Tätigkeit und der inneren Organisation der Österreichischen Bundesforste eine Geschäftsordnung und eine Geschäftseinteilung zu erlassen.

Gesetzesnummer

10006543

Dokumentnummer

NOR12071769

Alte Dokumentnummer

N5197727445L