Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
11.04.1981 bis 31.12.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 611.04.198131.12.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste"

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

11.04.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Wirtschaftsrat

Paragraph 6, (1) Dem Wirtschaftsrat gehören an:

  1. Ziffer eins
    sechs von den im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen politischen Parteien entsprechend ihrem Stärkeverhältnis zu entsendende Mitglieder, die Fachkenntnisse vor allem auf dem Gebiete der Forstwirtschaft, der Holzwirtschaft, der Betriebswirtschaft oder des Finanzwesens besitzen müssen, mit der Maßgabe, daß jede im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene Partei Anspruch auf die Entsendung wenigstens eines Mitgliedes hat;
  2. Ziffer 2
    der Leiter der für das Forstwesen fachlich zuständigen Sektion des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft;
  3. Ziffer 3
    ein vom Bundesminister für Finanzen zu entsendender Beamter aus dem Personalstand seines Ministeriums;
  4. Ziffer 4
    vier vom Zentralbetriebsrat der Österreichischen Bundesforste zu entsendende Arbeitnehmervertreter.
  1. Absatz 2,Der Wirtschaftsrat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. In der ersten Sitzung des Wirtschaftsrates, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einzuberufen ist, hat das an Jahren älteste Mitglied den Vorsitz bis nach Beendigung dieser Wahl zu führen.
  2. Absatz 3,Auf die Entsendung und Abberufung der Arbeitnehmervertreter findet Paragraph 110, Absatz 2 und 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung.
  3. Absatz 4,Der Vorsitzende hat den Wirtschaftsrat mindestens zweimal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung einzuberufen. Der Vorsitzende des Wirtschaftsrates hat eine außerordentliche Sitzung einzuberufen, wenn es der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft oder mindestens drei Mitglieder des Wirtschaftsrates verlangen.
  4. Absatz 5,Zur Beschlußfassung des Wirtschaftsrates ist es erforderlich, daß der Gegenstand der Beschlußfassung den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher angekündigt wurde und an der Sitzung mindestens sechs Mitglieder teilnehmen. Die Mitglieder können ihre Obliegenheiten nicht durch andere ausüben lassen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. Absatz 6,Der Wirtschaftsrat hat sich für seine Tätigkeit eine Geschäftsordnung zu geben, die insbesondere Zeitpunkt und Einberufungsfristen für Sitzungen, die Erstellung der Tagesordnung und die Form der Abstimmung und der Protokollführung regelt.
  6. Absatz 7,Über die Beratungen und die Beschlüsse des Wirtschaftsrates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. Dieser hat eine Ausfertigung der Niederschrift binnen zehn Tagen nach Unterzeichnung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und allen Mitgliedern des Wirtschaftsrates zu übermitteln.
  7. Absatz 8,Die Mitglieder des Wirtschaftsrates haben Anspruch auf Reisegebühren nach Maßgabe der für Bundesbedienstete der Dienstklasse römisch acht geltenden Vorschriften.
  8. Absatz 9,Die Mitgliedschaft zum Wirtschaftsrat endet
    1. Litera a
      mit der Abberufung durch die ernennende bzw. entsendende Stelle,
    2. Litera b
      für die von den politischen Parteien entsendeten Mitglieder auch mit dem Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Nationalrates,
    3. Litera c
      durch Verzicht, ausgenommen der Vorsitzende.

(10) Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft ist für das ausgeschiedene Mitglied ein neues Mitglied zu bestellen. Hiefür gelten die Vorschriften, die für die Bestellung des ausgeschiedenen Mitgliedes gegolten haben, sinngemäß.

Gesetzesnummer

10006543

Dokumentnummer

NOR12071770

Alte Dokumentnummer

N5197727446L