Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1978 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 610/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.197831.12.1996 BGBl. Nr. 610/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste"

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 610/1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Aufgaben des Wirtschaftsrates

Paragraph 7, (1) Dem Wirtschaftsrat obliegt es, die ihm vom Vorstand vorgelegten Berichte zu beraten und über das Ergebnis seiner Beratungen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unverzüglich zu berichten.

  1. Absatz 2,Die Mitglieder des Wirtschaftsrates können darüber hinaus Vorschläge für Maßnahmen vorlegen, die geeignet sind, zur Verwirklichung der Zielsetzung dieses Bundesgesetzes beizutragen. Solche Vorschläge sind an den Vorsitzenden zu richten und in der nächsten Sitzung des Wirtschaftsrates zu behandeln.
  2. Absatz 3,Dem Wirtschaftsrat obliegt es weiters, die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Der Wirtschaftsrat kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht über Angelegenheiten der Österreichischen Bundesforste verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht - jedoch nur an den Wirtschaftsrat als solchen - verlangen; lehnt der Vorstand die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn der Vorsitzende des Wirtschaftsrates oder zwei andere Mitglieder das Verlangen unterstützen. Paragraph 110, Absatz 3, dritter Satz des Arbeitsverfassungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 4,Dem Wirtschaftsrat steht ein Einsichtsrecht in die betrieblichen Aufzeichnungen der Österreichischen Bundesforste zu. Der Vorstand ist verpflichtet, dem Wirtschaftsrat alle für dessen Tätigkeit erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  4. Absatz 5,Die Mitglieder des Wirtschaftsrates haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen Stillschweigen zu bewahren, wenn die vorzeitige Weitergabe dieser Tatsachen die Interessen der Österreichischen Bundesforste nachteilig berühren kann.

Gesetzesnummer

10006543

Dokumentnummer

NOR12071771

Alte Dokumentnummer

N5197727447L