Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1978 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 610/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.197831.12.1996 BGBl. Nr. 610/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste"

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 610/1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Aufgaben des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft

Paragraph 8, (1) Die Österreichischen Bundesforste sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unterstellt; er hat erforderlichenfalls allgemeine Richtlinien für die Betriebsführung der Österreichischen Bundesforste zu erlassen.

  1. Absatz 2,Der Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bedürfen
    1. Litera a
      die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung des Vorstandes und die Geschäftsordnung des Wirtschaftsrates;
    2. Litera b
      sonstige wesentliche Veränderungen der Organisation;
    3. Litera c
      der Wirtschaftsvoranschlag, der Betriebsvoranschlag und der Geldvoranschlag sowie wesentliche Änderungen derselben;
    4. Litera d
      die Jahresrechnung;
    5. Litera e
      mehrjährige Investitions- und Rationalisierungspläne;
    6. Litera f
      wichtige Auftragsvergaben, insbesondere solche, die künftige Geschäftsjahre belasten.
  2. Absatz 3,Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn der Vorschlag den gesetzlichen Vorschriften widerspricht oder der Erfüllung der im Paragraph 2, genannten Aufgaben unzureichend dient oder nicht im Einklang mit vorrangigen wirtschaftspolitischen, forstpolitischen oder anderen öffentlichen Interessen steht.

Schlagworte

Investitionsplan

Gesetzesnummer

10006543

Dokumentnummer

NOR12071772

Alte Dokumentnummer

N5197727448L