Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste"
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 610/1977 aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Aufgaben des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft
§ 8. (1) Die Österreichischen Bundesforste sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unterstellt; er hat erforderlichenfalls allgemeine Richtlinien für die Betriebsführung der Österreichischen Bundesforste zu erlassen.Paragraph 8, (1) Die Österreichischen Bundesforste sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unterstellt; er hat erforderlichenfalls allgemeine Richtlinien für die Betriebsführung der Österreichischen Bundesforste zu erlassen.
(2)Absatz 2,Der Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bedürfen
die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung des Vorstandes und die Geschäftsordnung des Wirtschaftsrates;
sonstige wesentliche Veränderungen der Organisation;
der Wirtschaftsvoranschlag, der Betriebsvoranschlag und der Geldvoranschlag sowie wesentliche Änderungen derselben;
mehrjährige Investitions- und Rationalisierungspläne;
wichtige Auftragsvergaben, insbesondere solche, die künftige Geschäftsjahre belasten.
(3)Absatz 3,Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn der Vorschlag den gesetzlichen Vorschriften widerspricht oder der Erfüllung der im § 2 genannten Aufgaben unzureichend dient oder nicht im Einklang mit vorrangigen wirtschaftspolitischen, forstpolitischen oder anderen öffentlichen Interessen steht.Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn der Vorschlag den gesetzlichen Vorschriften widerspricht oder der Erfüllung der im Paragraph 2, genannten Aufgaben unzureichend dient oder nicht im Einklang mit vorrangigen wirtschaftspolitischen, forstpolitischen oder anderen öffentlichen Interessen steht.
Schlagworte
Investitionsplan
Dokumentnummer
NOR12071772
Alte Dokumentnummer
N5197727448L