Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
24.12.1994 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 1017/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 324.12.199431.12.1995 BGBl. Nr. 1017/1994 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erklärung von Vieh- und Fleischmärkten zu Richtmärkten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1017 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

24.12.1994BGBl. Nr. 1017/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Gemäß Paragraph 9, mit dem Inkrafttreten der Vieh-Meldeverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1995,, außer Kraft getreten.

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Auf Richtmärkten gemäß Paragraph eins, sind für die nachfolgend angeführten Gattungen von Schlachttieren die mengenmäßigen Umsätze und die Preise nach den in Absatz 2 und 3 festgesetzten Grundsätzen festzustellen:

    Ochsen

    Stiere

    Kühe

    Kalbinnen

  2. Absatz 2,Die Anzahl der an den einzelnen Markttagen (Vor-, Haupt-, Nachmarkt) angelieferten und die Anzahl der verkauften Schlachttiere (Absatz eins,) sind getrennt nach Gattung, Gesamtgewicht, Durchschnittsgewicht und Ursprungsland auszuweisen.
  3. Absatz 3,Für die an den einzelnen Markttagen (Vor-, Haupt-, Nachmarkt) verkauften Schlachttiere (Absatz eins,) sind die Abgabepreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg Lebendgewicht, festzustellen.

Diese Preise sind - getrennt nach Gattung und Ursprungsland - auszuweisen.

Schlagworte

Vormarkt, Hauptmarkt

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

10006544

Dokumentnummer

NOR40007164