Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erklärung von Vieh- und Fleischmärkten zu Richtmärkten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1017/1994Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1017 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Gemäß § 9 mit dem Inkrafttreten der Vieh-Meldeverordnung, BGBl. Nr. 800/1995, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 9, mit dem Inkrafttreten der Vieh-Meldeverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1995,, außer Kraft getreten.
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Auf Richtmärkten gemäß § 1 sind für die nachfolgend angeführten Gattungen von Schlachttieren die mengenmäßigen Umsätze und die Preise nach den in Abs. 2 und 3 festgesetzten Grundsätzen festzustellen:Auf Richtmärkten gemäß Paragraph eins, sind für die nachfolgend angeführten Gattungen von Schlachttieren die mengenmäßigen Umsätze und die Preise nach den in Absatz 2 und 3 festgesetzten Grundsätzen festzustellen:
Ochsen
Stiere
Kühe
Kalbinnen
(2)Absatz 2,Die Anzahl der an den einzelnen Markttagen (Vor-, Haupt-, Nachmarkt) angelieferten und die Anzahl der verkauften Schlachttiere (Abs. 1) sind getrennt nach Gattung, Gesamtgewicht, Durchschnittsgewicht und Ursprungsland auszuweisen.Die Anzahl der an den einzelnen Markttagen (Vor-, Haupt-, Nachmarkt) angelieferten und die Anzahl der verkauften Schlachttiere (Absatz eins,) sind getrennt nach Gattung, Gesamtgewicht, Durchschnittsgewicht und Ursprungsland auszuweisen.
(3)Absatz 3,Für die an den einzelnen Markttagen (Vor-, Haupt-, Nachmarkt) verkauften Schlachttiere (Abs. 1) sind die Abgabepreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg Lebendgewicht, festzustellen.Für die an den einzelnen Markttagen (Vor-, Haupt-, Nachmarkt) verkauften Schlachttiere (Absatz eins,) sind die Abgabepreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg Lebendgewicht, festzustellen.
Diese Preise sind - getrennt nach Gattung und Ursprungsland - auszuweisen.
Schlagworte
Vormarkt, Hauptmarkt
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Dokumentnummer
NOR40007164