Kurztitel
Erklärung von Vieh- und Fleischmärkten zu Richtmärkten
Beachte
Gemäß § 9 mit dem Inkrafttreten der Vieh-Meldeverordnung, BGBl. Nr. 800/1995, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 9, mit dem Inkrafttreten der Vieh-Meldeverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1995,, außer Kraft getreten.
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Auf Richtmärkten gemäß § 2 sind für das im Zeitraum von Montag bis einschließlich Sonntag vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen und Preise nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 festzustellen:Auf Richtmärkten gemäß Paragraph 2, sind für das im Zeitraum von Montag bis einschließlich Sonntag vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen und Preise nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 festzustellen:
Schweinefleisch
Schweinehälften der Qualitätsklassen S, E, U, R, O, P im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen von Schweinehälften, BGBl. Nr. 262/1994, insgesamt,Schweinehälften der Qualitätsklassen S, E, U, R, O, P im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen von Schweinehälften, Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1994,, insgesamt,
Schweinehälften der Qualitätsklassen S, E, U, R, O, P nach
Qualitätsklassen getrennt,
Hälften von Zuchtsauen.
Kalbfleisch
Kälber insgesamt,
Kälber bis 95 kg,
Kälber über 95 kg.
Rindfleisch
Hälften, jeweils nach Jungrindern, Jungstieren, Stieren, Ochsen, Kühen und Kalbinnen getrennt, für die Qualitätsklassen E, U, R, O, P im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Rinderschlachtkörper, BGBl. Nr. 195/1994, insgesamt,Hälften, jeweils nach Jungrindern, Jungstieren, Stieren, Ochsen, Kühen und Kalbinnen getrennt, für die Qualitätsklassen E, U, R, O, P im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Rinderschlachtkörper, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1994,, insgesamt,
Hälften, jeweils nach Jungstieren, Ochsen, Kühen und Kalbinnen getrennt, für die Qualitätsklassen E, U, R, O, P, nach diesen Qualitätsklassen getrennt,
Hälften von Stieren für die Qualitätsklasse R,
Hälften von Jungstieren der Qualitätsklassen U2, U3, R2, R3, O2
und O3,
Hälften von Stieren der Qualitätsklasse R3,
Hälften von Ochsen der Qualitätsklassen U2, U3, U4, R2, R3, R4, O3
und O4,
Hälften von Kühen der Qualitätsklassen U3, R2, R3, R4, O2, O3, O4, P2 und P3,
Hälften von Kalbinnen der Qualitätsklassen U2, U3, R2, R3, R4, O2, O3 und O4,
Vorderviertel, jeweils nach Stieren, Ochsen, Kühen und Kalbinnen getrennt,
Hinterviertel, jeweils nach Stieren, Ochsen, Kühen und Kalbinnen getrennt.
(2)Absatz 2,Die Mengen sind in Kilogramm (Gesamtgewicht, Durchschnittsgewicht) festzustellen. Als Preise sind die Großhandelseinstandspreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise) bezogen auf ein Kilogramm, festzustellen.
(3)Absatz 3,Mengen und Preise sind nach dem Ursprungsland getrennt auszuweisen.