Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erklärung von Vieh- und Fleischmärkten zu Richtmärkten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1017/1994Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1017 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Gemäß § 9 mit dem Inkrafttreten der Vieh-Meldeverordnung, BGBl. Nr. 800/1995, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 9, mit dem Inkrafttreten der Vieh-Meldeverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1995,, außer Kraft getreten.
Text
§ 5.Paragraph 5,
Auf Richtmärkten gemäß § 1 und § 2 darf die Verwiegung von Schlachttieren (§ 3 Abs. 1) und Fleisch (§ 4 Abs. 1) nur durch Personen erfolgen, die von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auf die Einhaltung der Gesetze und die Verschwiegenheit über die ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Umstände angelobt worden sind. Diese Personen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde der Agrarmarkt Austria unverzüglich bekanntzugeben. Auf Richtmärkten gemäß Paragraph eins und Paragraph 2, darf die Verwiegung von Schlachttieren (Paragraph 3, Absatz eins,) und Fleisch (Paragraph 4, Absatz eins,) nur durch Personen erfolgen, die von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auf die Einhaltung der Gesetze und die Verschwiegenheit über die ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Umstände angelobt worden sind. Diese Personen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde der Agrarmarkt Austria unverzüglich bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Dokumentnummer
NOR40007166