Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erklärung von Vieh- und Fleischmärkten zu Richtmärkten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1017/1994Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1017 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Gemäß § 9 mit dem Inkrafttreten der Vieh-Meldeverordnung, BGBl. Nr. 800/1995, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 9, mit dem Inkrafttreten der Vieh-Meldeverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1995,, außer Kraft getreten.
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die auf Richtmärkten tätigen Verkäufer haben über jeden auf dem Viehmarkt getätigten Verkauf von Schlachttieren (§ 3 Abs. 1) einen Schlußschein auszustellen. Weiter haben die auf Richtmärkten tätigen Händler über jeden auf dem Fleischmarkt getätigten Einkauf von Fleisch (§ 4 Abs. 1) einen Schlußschein, mangels eines solchen eine Einkaufsabrechnung, auszustellen.Die auf Richtmärkten tätigen Verkäufer haben über jeden auf dem Viehmarkt getätigten Verkauf von Schlachttieren (Paragraph 3, Absatz eins,) einen Schlußschein auszustellen. Weiter haben die auf Richtmärkten tätigen Händler über jeden auf dem Fleischmarkt getätigten Einkauf von Fleisch (Paragraph 4, Absatz eins,) einen Schlußschein, mangels eines solchen eine Einkaufsabrechnung, auszustellen.
(2)Absatz 2,Der Schlußschein (die Einkaufsabrechnung) hat Name und Anschrift des Käufers und Verkäufers, die Bezeichnung der Ware (Gattung, Kategorie und - nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 - auch die Qualitäts- oder Gewichtsgruppe, ihre Menge (Kilogramm und bei Lebendvieh auch Stück), ihren Preis (ohne Umsatzsteuer) und das Ursprungsland zu enthalten.Der Schlußschein (die Einkaufsabrechnung) hat Name und Anschrift des Käufers und Verkäufers, die Bezeichnung der Ware (Gattung, Kategorie und - nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz eins, - auch die Qualitäts- oder Gewichtsgruppe, ihre Menge (Kilogramm und bei Lebendvieh auch Stück), ihren Preis (ohne Umsatzsteuer) und das Ursprungsland zu enthalten.
(3)Absatz 3,Je eine Ausfertigung der Schlußscheine bzw. Einkaufsabrechnungen (Abs. 1) ist vom Käufer unmittelbar nach Schluß jedes Markttages der Vieh- und Fleischmarktkasse (§ 7) vorzulegen.Je eine Ausfertigung der Schlußscheine bzw. Einkaufsabrechnungen (Absatz eins,) ist vom Käufer unmittelbar nach Schluß jedes Markttages der Vieh- und Fleischmarktkasse (Paragraph 7,) vorzulegen.
Schlagworte
Qualitätsgruppe, Viehmarktkasse
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Dokumentnummer
NOR40007167