Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
24.12.1994 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 1017/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 624.12.199431.12.1995 BGBl. Nr. 1017/1994 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erklärung von Vieh- und Fleischmärkten zu Richtmärkten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1017 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

24.12.1994BGBl. Nr. 1017/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Gemäß Paragraph 9, mit dem Inkrafttreten der Vieh-Meldeverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1995,, außer Kraft getreten.

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die auf Richtmärkten tätigen Verkäufer haben über jeden auf dem Viehmarkt getätigten Verkauf von Schlachttieren (Paragraph 3, Absatz eins,) einen Schlußschein auszustellen. Weiter haben die auf Richtmärkten tätigen Händler über jeden auf dem Fleischmarkt getätigten Einkauf von Fleisch (Paragraph 4, Absatz eins,) einen Schlußschein, mangels eines solchen eine Einkaufsabrechnung, auszustellen.
  2. Absatz 2,Der Schlußschein (die Einkaufsabrechnung) hat Name und Anschrift des Käufers und Verkäufers, die Bezeichnung der Ware (Gattung, Kategorie und - nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz eins, - auch die Qualitäts- oder Gewichtsgruppe, ihre Menge (Kilogramm und bei Lebendvieh auch Stück), ihren Preis (ohne Umsatzsteuer) und das Ursprungsland zu enthalten.
  3. Absatz 3,Je eine Ausfertigung der Schlußscheine bzw. Einkaufsabrechnungen (Absatz eins,) ist vom Käufer unmittelbar nach Schluß jedes Markttages der Vieh- und Fleischmarktkasse (Paragraph 7,) vorzulegen.

Schlagworte

Qualitätsgruppe, Viehmarktkasse

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

10006544

Dokumentnummer

NOR40007167