Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erklärung von Vieh- und Fleischmärkten zu Richtmärkten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1017/1994Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1017 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Gemäß § 9 mit dem Inkrafttreten der Vieh-Meldeverordnung, BGBl. Nr. 800/1995, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 9, mit dem Inkrafttreten der Vieh-Meldeverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1995,, außer Kraft getreten.
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Feststellung der mengenmäßigen Umsätze der verkauften Schlachttiere (§ 3 Abs. 2) und des vermarkteten Fleisches (§ 4 Abs. 2) sowie der Notierung der Preise (ohne Umsatzsteuer) für diese Waren hat auf jedem Richtmarkt durch eine Vieh- und Fleischmarktkasse zu erfolgen.Die Feststellung der mengenmäßigen Umsätze der verkauften Schlachttiere (Paragraph 3, Absatz 2,) und des vermarkteten Fleisches (Paragraph 4, Absatz 2,) sowie der Notierung der Preise (ohne Umsatzsteuer) für diese Waren hat auf jedem Richtmarkt durch eine Vieh- und Fleischmarktkasse zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben der Vieh- und Fleischmarktkasse hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen.
(3)Absatz 3,Die gemäß Abs. 1 festgestellten Daten sowie die Anzahl der an den einzelnen Markttagen angelieferten Schlachttiere (§ 3 Abs. 2) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und der Agrarmarkt Austria unmittelbar nach dem Markttag beziehungsweise unmittelbar nach Ablauf des Erhebungszeitraumes bekanntzugeben.Die gemäß Absatz eins, festgestellten Daten sowie die Anzahl der an den einzelnen Markttagen angelieferten Schlachttiere (Paragraph 3, Absatz 2,) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und der Agrarmarkt Austria unmittelbar nach dem Markttag beziehungsweise unmittelbar nach Ablauf des Erhebungszeitraumes bekanntzugeben.
Anmerkung
Z 6 der Novelle BGBl. Nr. 1017/1994 wurde in der grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.
Schlagworte
Viehmarktkasse
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2025
Dokumentnummer
NOR40007168