Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1982Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
50/04 Berufsausbildung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. II Nr. 148/2011).Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2011,).
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 68/1977)Anmerkung, Zur römisch fünf über Ausbildungsvorschriften Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1977,)
Die Bestimmungen der Artikel I bis III (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 244/1982 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind, soweit sie das Berufsbild betreffen, auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrling in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgebe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in sochen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch drei Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1982, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind, soweit sie das Berufsbild betreffen, auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrling in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgebe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in sochen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Anmerkung
Art. III der Sammelnovelle BGBl. Nr. 244/1982 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Handschuhmacher in der Anlage 1 zu BGBl. Nr. 68/1977.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2011
Dokumentnummer
NOR12161900
Alte Dokumentnummer
N51982172560