Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.03.1977 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 80/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.03.197731.12.2007 BGBl. Nr. 80/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Korb- und Möbelflechter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.03.1977BGBl. Nr. 80/1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/2007

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Die Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Korb- und Möbelflechter ist bis zum 31. Dezember 2012 möglich vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2011,).

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Durchführung einer Arbeit nach Angabe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

    Zurichten, Sortieren, Schneiden,

    Sägen, Biegen, Raspeln, Feilen, Hobeln,

    Leimen, Bohren, Putzen,

    Spalten (Klieben),

    Handhobeln der gespalteten Weide,

    Flechten,

    Anfertigen einer Form.

  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  5. Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  6. Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
  7. Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

    Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

    fachgerechte Ausführung der Flechtarbeit,

    Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2026

Gesetzesnummer

10006557

Dokumentnummer

NOR12071613

Alte Dokumentnummer

N51977155470

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/80/P2/NOR12071613