Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.03.1977 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 80/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.03.197731.12.2007 BGBl. Nr. 80/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Korb- und Möbelflechter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.03.1977BGBl. Nr. 80/1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/2007

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Die Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Korb- und Möbelflechter ist bis zum 31. Dezember 2012 möglich vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2011,).

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
  2. Absatz 2,Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  3. Absatz 3,Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2026

Gesetzesnummer

10006557

Dokumentnummer

NOR12071615

Alte Dokumentnummer

N51977155490

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/80/P4/NOR12071615