Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.03.1977 bis 31.05.2011 — BGBl. Nr. 81/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.03.197731.05.2011 BGBl. Nr. 81/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Messerschmied

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2011,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.03.1977BGBl. Nr. 81/1977

Außerkrafttretensdatum

31.05.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2011

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Durchführung einer Arbeit nach Angabe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

    Feilen, Bohren, Biegen, Richten,

    Schleifen, Polieren, Abziehen,

    Zusammenbau.

  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  5. Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  6. Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
  7. Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

    Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

    richtiger Zusammenbau,

    richtiges Verwenden von Maschinen und Werkzeugen bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2026

Gesetzesnummer

10006558

Dokumentnummer

NOR12071618

Alte Dokumentnummer

N51977155530

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/81/P2/NOR12071618