Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Präparator
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1977 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2026Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Durchführung der theoretischen Prüfung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2)Absatz 2,Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.
(3)Absatz 3,Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4)Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5)Absatz 5,Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Roh- und Hilfsstoffe,
facheinschlägige Zoologie,
Werkzeuge und Geräte.
(6)Absatz 6,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 60 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2026
Dokumentnummer
NOR12071635
Alte Dokumentnummer
N51977155730