Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.03.1977 bis 30.06.2026 — BGBl. Nr. 85/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.03.197730.06.2026 BGBl. Nr. 85/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Präparator

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.03.1977BGBl. Nr. 85/1977

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2026

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der theoretischen Prüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
  2. Absatz 2,Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.
  3. Absatz 3,Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
  4. Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
  5. Absatz 5,Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

    Roh- und Hilfsstoffe,

    facheinschlägige Zoologie,

    Werkzeuge und Geräte.

  6. Absatz 6,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 60 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Gesetzesnummer

10006561

Dokumentnummer

NOR12071635

Alte Dokumentnummer

N51977155730

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/85/P3/NOR12071635