Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Präparator
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1977 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2026Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Wiederholungsprüfung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2)Absatz 2,Die Wiederholungsprüfung ist auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3)Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat.
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2026
Dokumentnummer
NOR12071636
Alte Dokumentnummer
N51977155740