Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.03.1977 bis 30.06.2026 — BGBl. Nr. 85/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.03.197730.06.2026 BGBl. Nr. 85/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Präparator

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.03.1977BGBl. Nr. 85/1977

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2026

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
  2. Absatz 2,Die Wiederholungsprüfung ist auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  3. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Gesetzesnummer

10006561

Dokumentnummer

NOR12071636

Alte Dokumentnummer

N51977155740

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/85/P4/NOR12071636