Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
ab 01.04.2005 — BGBl. II Nr. 177/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute01.04.2005 § → § BGBl. II Nr. 177/2005
Anl. 128.04.198431.03.2005 BGBl. Nr. 161/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.04.2005BGBl. II Nr. 177/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Vgl. auch Artikel römisch fünf und Artikel römisch sechs, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1984,

Text

Anlage 1

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Gold-, Silber- und Perlensticker

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, und Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

Handhaben und Instandhalten der zu Maschinen, verwendenden Werkzeuge!Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Herkunft, Gewinnung, Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten

Kenntnis der Garnnumerierungen

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Kenntnis der Farbenlehre und der Farbenzusammenstellung

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Kenntnis der Verfärbung und der Oxydation von Metallgespinsten (Ursachen und Möglichkeiten der Vermeidung)

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Kenntnis des Entwerfens von Stickmustern

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Skizzieren von Stickmustern

Zeichnen von Stickmustern

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Besticken von und mit Posamenteriewaren

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Veredeln

Vorbereiten, Zuschneiden und Einsetzen des Stoffes in den Stickrahmen

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Aussticken von einfachen Monogrammen

Aussticken von Monogrammen

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Stechen von Werkpausen

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Aufpausen

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Fixieren und Applizieren, Hefteln

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Verarbeiten von Perlen und Flitter

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Einfache Stickarbeiten mit Baumwollgarn, Wolle, Seide und Chenille in flach, einschattierter und plastischer Stickerei

Stickarbeiten mit Baumwollgarn, Wolle, Seide und Chenille in flach, einschattierter und plastischer Stickerei

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Einfache Anlege- und Stechtechniken mit Metallgespinsten

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Relief- und Sprengtechnik mit Metallgespinsten

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Bouillon- und Lasursticken

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

Schlagworte

Goldsticker, Silbersticker, Werkstoff, Anlegetechnik, Relieftechnik,
Bouillonsticker

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2015

Gesetzesnummer

10006565

Dokumentnummer

NOR40064637