Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bandagist
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1977 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2003Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Miedererzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Bandagist abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2)Absatz 2,Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2026
Dokumentnummer
NOR12071661
Alte Dokumentnummer
N51977156070