Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.06.1977 bis 30.06.1998 — BGBl. Nr. 255/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.06.197730.06.1998 BGBl. Nr. 255/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bootbauer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 255 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.06.1977BGBl. Nr. 255/1977

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/1998

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der theoretischen Prüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
  2. Absatz 2,Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.
  3. Absatz 3,Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand „Fachrechnen“ ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen zulässig.
  4. Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
  5. Absatz 5,Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen“ hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

    Längenberechnung,

    einfache und zusammengesetzte Flächenberechnungen,

    Volums- und Gewichtsberechnung,

    Materialbedarfsberechnung.

  6. Absatz 6,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
  7. Absatz 7,Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

    Werkstoffkunde,

    Arbeitsverfahren,

    Verbindungselemente,

    Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,

    die gebräuchlichsten Bootsarten und -klassen.

  8. Absatz 8,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 105 Minuten zu beenden.
  9. Absatz 9,Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen“ hat das Anfertigen einer Skizze oder einer Werkzeichnung nach Angabe zu umfassen.
  10. Absatz 10,Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 105 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Gesetzesnummer

10006567

Dokumentnummer

NOR12071665

Alte Dokumentnummer

N51977156120

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/255/P3/NOR12071665