Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bootbauer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 255/1977 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/1998Bundesgesetzblatt Nr. 255 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kunststoffverarbeiter, Leichtflugzeugbauer, Skierzeuger oder Tischler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Bootbauer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 4 und § 6 Abs. 1. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kunststoffverarbeiter, Leichtflugzeugbauer, Skierzeuger oder Tischler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Bootbauer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten Paragraph 2,, Paragraph 4 und Paragraph 6, Absatz eins,
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1990
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026
Dokumentnummer
NOR12077153
Alte Dokumentnummer
N5199013022J