Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.06.1977 bis 31.05.2015 — BGBl. Nr. 256/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.06.197731.05.2015 BGBl. Nr. 256/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 115/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gold- und Silberschmied und Juwelier

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1977BGBl. Nr. 256/1977

Außerkrafttretensdatum

31.05.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 115/2015

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat nach Angabe die Anfertigung eines einschlägigen Gegenstandes in Edelmetall, welcher aus einem oder mehreren Teilen besteht, zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

    Biegen, Bohren, Sägen, Feilen, Schaben, Zusammensetzen, Löten, Einsetzen und Fassen von Steinen oder Perlen.

  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Hiebei können Werkzeuge, Entwürfe, Zeichnungen, Schautafeln, Edelmetallgegenstände, Edelsteine herangezogen werden.
  5. Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  6. Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
  7. Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

    Handhaben und Verwenden der richtigen Werkzeuge,

    Sauberkeit der Ausführung,

    Genauigkeit der Ausführung,

    Richtigkeit der Ausführung.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006568

Dokumentnummer

NOR12071670

Alte Dokumentnummer

N51977156180

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/256/P2/NOR12071670