Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gold- und Silberschmied und Juwelier
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 256/1977 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 115/2015Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Schlußbestimmungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gold- und Silberschmied und Juwelier ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gold- und Silberschmied und Juwelier ist im übrigen die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1974, anzuwenden. (2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1977 in Kraft.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. Juni 1977 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben, und die bis 30. November 1977 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. Dezember 1977 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Dokumentnummer
NOR12071674
Alte Dokumentnummer
N51977156220