Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gold-, Silber- und Perlensticker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 257/1977Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maschinsticker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Gold-, Silber- und Perlensticker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2)Absatz 2,Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Goldsticker, Silbersticker
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Dokumentnummer
NOR12071679
alte Dokumentnummer
N51977156280