Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.06.1977 bis 31.05.2014 — BGBl. Nr. 258/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.06.197731.05.2014 BGBl. Nr. 258/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 144/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Großmaschinsticker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1977BGBl. Nr. 258/1977

Außerkrafttretensdatum

31.05.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 144/2013

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Anfertigung einer Stickarbeit nach Angabe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

    Abändern einer Schablone (Punchkarte),

    Einlaufenlassen auf der Maschine,

    Einstellen der Stickmaschine,

    Kontrollieren des Stickvorganges.

  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in vier Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach fünf Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  5. Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  6. Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
  7. Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

    Sauberkeit der Ausführung,

    mustergerechte Ausführung,

    fachgerechte Durchführung.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006570

Dokumentnummer

NOR12071682

Alte Dokumentnummer

N51977156320

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/258/P2/NOR12071682