Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Großmaschinsticker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 258/1977 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 144/2013Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maschinsticker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Großmaschinsticker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2)Absatz 2,Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Dokumentnummer
NOR12071685
Alte Dokumentnummer
N51977156350