Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.06.1977 bis 30.06.2006 — BGBl. Nr. 260/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.06.197730.06.2006 BGBl. Nr. 260/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 280/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Holzblasinstrumentenerzeuger

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1977BGBl. Nr. 260/1977

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 280/2005

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Durchführung von Arbeiten zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

    Messen, Stanzen, Feilen, Bohren,

    Schleifen,

    Schmieden einfacher Klappen,

    Weich- und Hartlöten,

    Stanzen und Abdrehen eines Klappentellers,

    Beledern.

  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  5. Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  6. Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
  7. Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

    Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

    fachgerechte Ausführung,

    Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006572

Dokumentnummer

NOR12071694

Alte Dokumentnummer

N51977156460

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/260/P2/NOR12071694