Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Orthopädiemechaniker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1977 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 306/2003Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Feinmechaniker oder Mechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Orthopädiemechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2)Absatz 2,Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Dokumentnummer
NOR12071719
Alte Dokumentnummer
N51977156760