Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 01.06.1977 — BGBl. Nr. 266/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.06.1977 BGBl. Nr. 266/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Waffenmechaniker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1977,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.06.1977BGBl. Nr. 266/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Büchsenmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Waffenmechaniker abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Waffenmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
  3. Absatz 3,Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 2, Absatz 4 bis 6 sinngemäß.
  4. Absatz 4,Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz 2, gilt Paragraph 2, sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

10006578

Dokumentnummer

NOR12071731

alte Dokumentnummer

N51977156900

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/266/P5/NOR12071731