Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.06.1977 bis 30.06.2010 — BGBl. Nr. 268/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.06.197730.06.2010 BGBl. Nr. 268/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zinngießer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1977BGBl. Nr. 268/1977

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/2010

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat das Anfertigen einer Arbeit nach Angabe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

    Gießen,

    Zurichten des Gußstückes,

    Handstahldrehen,

    Weichlöten,

    Schneiden und Polieren.

  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in vier Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach fünf Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  5. Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  6. Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
  7. Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

    Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

    Verwenden der richtigen Werkzeuge,

    fachgerechte Ausführung.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006580

Dokumentnummer

NOR12071740

Alte Dokumentnummer

N51977157010

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/268/P2/NOR12071740