Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittlung ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu § 7 Abs. 4 und § 8a)Anmerkung, Zu Paragraph 7, Absatz 4 und Paragraph 8 a,)
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1983 in Kraft.
(2)Absatz 2,Personalkreditvermittler, die zu dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt Geschäftsbedingungen verwenden, haben diese bis spätestens 1. Juni 1983 dem Verein für Konsumenteninformation zu übermitteln, es sei denn sie verwenden nur jene Geschäftsbedingungen, deren Verwendung vom Bundesgremium der Handelsvertreter, Kommissionäre und Vermittler empfohlen wird.Personalkreditvermittler, die zu dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt Geschäftsbedingungen verwenden, haben diese bis spätestens 1. Juni 1983 dem Verein für Konsumenteninformation zu übermitteln, es sei denn sie verwenden nur jene Geschäftsbedingungen, deren Verwendung vom Bundesgremium der Handelsvertreter, Kommissionäre und Vermittler empfohlen wird.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2023
Dokumentnummer
NOR12160824
Alte Dokumentnummer
N51983157180