Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1977 aufgehoben durch BGBl. Nr. 505/1996Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Begriffsbestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Kredit im Sinne dieser Verordnung ist der Geldkredit einschließlich des Gelddarlehens. Unter Kredit in Verbindung mit einem anderen Ausdruck (z. B. Kreditwerber, Kreditnehmer, Kreditzinsen o. dgl.) ist auch Darlehen in Verbindung mit dem entsprechenden anderen Ausdruck (z. B. Darlehenswerber, Darlehensnehmer, Darlehenszinsen o. dgl.) zu verstehen.
(2)Absatz 2,Vermittlung im Sinne dieser Verordnung ist auch der Abschluß des die Kreditgewährung betreffenden Rechtsgeschäftes im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers mit der vom Vermittler namhaft gemachten Person, wenn der Vermittler aus dem vermittelten Rechtsgeschäft weder berechtigt noch verpflichtet wird.
(3)Absatz 3,Privatperson im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die den Kredit nicht für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigt.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Dokumentnummer
NOR12071745
Alte Dokumentnummer
N51977157070