Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.07.1977 bis 24.09.1996 — BGBl. Nr. 304/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.07.197724.09.1996 BGBl. Nr. 304/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 505/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1977BGBl. Nr. 304/1977

Außerkrafttretensdatum

24.09.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 505/1996

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Kredit im Sinne dieser Verordnung ist der Geldkredit einschließlich des Gelddarlehens. Unter Kredit in Verbindung mit einem anderen Ausdruck (z. B. Kreditwerber, Kreditnehmer, Kreditzinsen o. dgl.) ist auch Darlehen in Verbindung mit dem entsprechenden anderen Ausdruck (z. B. Darlehenswerber, Darlehensnehmer, Darlehenszinsen o. dgl.) zu verstehen.
  2. Absatz 2,Vermittlung im Sinne dieser Verordnung ist auch der Abschluß des die Kreditgewährung betreffenden Rechtsgeschäftes im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers mit der vom Vermittler namhaft gemachten Person, wenn der Vermittler aus dem vermittelten Rechtsgeschäft weder berechtigt noch verpflichtet wird.
  3. Absatz 3,Privatperson im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die den Kredit nicht für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigt.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Gesetzesnummer

10006581

Dokumentnummer

NOR12071745

Alte Dokumentnummer

N51977157070

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/304/P1/NOR12071745