Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1977 aufgehoben durch BGBl. Nr. 505/1996Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 3.Paragraph 3,
Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Dokumentnummer
NOR12071747
Alte Dokumentnummer
N51977157090