(5)Absatz 5,Bei Krediten, die nicht von Kreditinstituten gewährt werden, ist für die Berechnung des kontokorrentmäßigen Jahreszinssatzes (Abs. 1 Z. 4) folgende Formel anzuwenden, in der die vom Kreditgeber pro Monat verlangten Zinsen, ausgedrückt in einem Prozentsatz des Nettokreditbetrages, durch den Buchstaben Z, die Laufzeit des Kredites in Monaten durch die Buchstaben Lz und sämtliche Vergütungen, die für den Kredit zu leisten sind (wie Antragsgebühren, Auskunftsspesen, Inkassospesen, Versicherungsprämien, Risikoprämien, Wertsicherungsprämien) mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Gebühren, ausgedrückt in einem Prozentsatz des Nettokreditbetrages, durch den Buchstaben V bezeichnet sind:Bei Krediten, die nicht von Kreditinstituten gewährt werden, ist für die Berechnung des kontokorrentmäßigen Jahreszinssatzes (Absatz eins, Ziffer 4,) folgende Formel anzuwenden, in der die vom Kreditgeber pro Monat verlangten Zinsen, ausgedrückt in einem Prozentsatz des Nettokreditbetrages, durch den Buchstaben Z, die Laufzeit des Kredites in Monaten durch die Buchstaben Lz und sämtliche Vergütungen, die für den Kredit zu leisten sind (wie Antragsgebühren, Auskunftsspesen, Inkassospesen, Versicherungsprämien, Risikoprämien, Wertsicherungsprämien) mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Gebühren, ausgedrückt in einem Prozentsatz des Nettokreditbetrages, durch den Buchstaben römisch fünf bezeichnet sind: