Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.05.1983 bis 24.09.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.05.198324.09.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 505/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

24.09.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 505/1996

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen Vergütungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Für die Vermittlung von Krediten dürfen Personalkreditvermittler nur für den Fall, daß diese Vermittlung erfolgreich ist (Absatz 2 und 3), eine Provision oder eine sonstige Vergütung vereinbaren. Die Personalkreditvermittler dürfen hiebei die Provision oder sonstige Vergütung nur bis zu dem sich aus Absatz 4, ergebenden Höchstbetrag vereinbaren. Die Vereinbarung von nicht für die erfolgreiche Vermittlung zu bezahlenden Vergütungen, wie Einschreib-, Vormerk-, Bearbeitungsgebühren o. dgl. ist unzulässig.
  2. Absatz 2,Die Darlehensvermittlung ist erfolgreich (Absatz eins,), wenn die Zuzählung des gesamten Darlehensbetrages oder die Übergabe des das gesamte Darlehen betreffenden Schecks, Überweisungsauftrages o. dgl. erfolgte oder dies nur infolge Weigerung des Kreditwerbers ganz oder teilweise unterblieben ist, es sei denn, daß wichtige Gründe, die den Darlehensgeber oder den Kreditvermittler betreffen, die Weigerung des Kreditwerbers rechtfertigen.
  3. Absatz 3,Eine andere als unter Absatz 2, fallende Kreditvermittlung ist erfolgreich (Absatz eins,), wenn die Parteien des Kreditvertrages sich über die Einräumung des Kredites geeinigt haben oder wenn die unwiderrufliche Kreditzusage (Promesse) auftragsgemäß erwirkt wurde und diese Zusage vom Kreditwerber abgelehnt wurde, es sei denn, daß wichtige Gründe, die den Kreditgeber oder den Kreditvermittler betreffen, die Ablehnung durch den Kreditwerber rechtfertigen.
  4. Absatz 4,Für die Vermittlung von Krediten dürfen die Personalkreditvermittler eine Provision oder sonstige Vergütung von höchstens 5% des Bruttokreditbetrages vereinbaren; in dem der Berechnung zugrunde zu legenden Bruttokreditbetrag dürfen keine Zinsen enthalten sein. Die Vereinbarung von über diese höchstzulässige Provision oder sonstige Vergütung hinausgehenden Beträgen (zB Antragsgebühren, Bearbeitungsgebühren) ist verboten.
  5. Absatz 5,Soweit Provisionen oder sonstige Vergütungen nicht vereinbart werden dürfen, dürfen sie auch nicht gefordert oder genommen werden.

Anmerkung

ÜR zu Abs. 4: BGBl. Nr. 68/1983, Art. II

Schlagworte

Einschreibgebühr, Vormerkgebühr

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Gesetzesnummer

10006581

Dokumentnummer

NOR12073677

Alte Dokumentnummer

N51983157130

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/304/P7/NOR12073677