Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.04.1978 bis 28.01.2003 — BGBl. Nr. 99/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.04.197828.01.2003 BGBl. Nr. 99/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Wärme-, Kälte- und Schallisolierer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.04.1978BGBl. Nr. 99/1978

Außerkrafttretensdatum

28.01.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Gemäß Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, mit Erlassung der Kälte- und Klimatechnik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2003,, außer Kraft getreten.

Text

Gegenstände der Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die mündliche Prüfung zerfällt in zwei Teile. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen Prüfung und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Wärme-, Kälte- und Schallisolierer notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse zu erstrecken. Die Prüfungsaufgaben haben zumindest je zwei Aufgaben aus den Gebieten der Buchhaltung, der Lohnverrechnung, der Kalkulation und der Betriebsabrechnung zu enthalten. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
  3. Absatz 3,Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Wärme-, Kälte- und Schallisolierer notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiete der Chemie und Physik, auf dem Gebiete der Technologie, des Aufbaues, der Verarbeitung und der Herstellung von Wärme-, Kälte- und Schalldämmungen sowie deren Isolierkörper, auf dem Gebiete der Spezialisolierungen im Schaum- und Spritzverfahren, auf dem Gebiete der Isolierwerkzeugkunde, auf dem Gebiete der Maschinenkunde, auf dem Gebiete der einschlägigen Normen sowie über Maßnahmen der Brandverhütung und der Unfallverhütung zu erstrecken. Die Dauer des ersten Teiles der mündlichen Prüfung soll fünfundzwanzig Minuten nicht unterschreiten und fünfzig Minuten nicht überschreiten.
  4. Absatz 4,Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Wärme-, Kälte- und Schallisolierer notwendigen Kenntnisse über das Steuerrecht, das Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, das Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, das Berufsausbildungsrecht, das Sozialversicherungsrecht, sowie Grundsätze des Handelsrechtes, des bürgerlichen Rechtes und des Wettbewerbsrechtes zu erstrecken. Die Dauer des zweiten Teiles der Prüfung soll zehn Minuten nicht unterschreiten und zwanzig Minuten nicht überschreiten.
  5. Absatz 5,Die schriftliche Prüfung (Absatz 2,) und der zweite Teil der mündlichen Prüfung (Absatz 4,) entfallen, wenn der Prüfungswerber
    1. Ziffer eins
      die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung oder
    2. Ziffer 2
      die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe, wenn bei diesen Prüfungen betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse im gleichen Umfang nachzuweisen waren, oder
    3. Ziffer 3
      den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule oder
    4. Ziffer 4
      den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder einer Sonderform einer Handelsakademie oder
    5. Ziffer 5
      den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1930,, oder der betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung einer inländischen Universität
    durch Zeugnisse nachweist.

Schlagworte

Prüfungsstoff, Prüfungsdauer, Betriebswirtschaftslehre, Studium, Werkzeugkunde, Rechtskunde, Schulbesuch, Schaumverfahren

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2026

Gesetzesnummer

10006584

Dokumentnummer

NOR12071788

Alte Dokumentnummer

N5197810012S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/99/P2/NOR12071788