Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Wärme-, Kälte- und Schallisolierer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 99/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Kälte- und Klimatechnik-Verordnung, BGBl. II Nr. 60/2003, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, mit Erlassung der Kälte- und Klimatechnik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2003,, außer Kraft getreten.
Text
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 4.Paragraph 4,
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kälte-, Wärme- und Schallisolierer oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, und eine nachfolgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit nachweist. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kälte-, Wärme- und Schallisolierer oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß Paragraph 28, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, ersetzt wird, und eine nachfolgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit nachweist.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2026
Dokumentnummer
NOR12071792
Alte Dokumentnummer
N5197810014S